Vorsorgeaufwendungen:
Wie oben schon beschrieben, können Lebensversicherungen nicht mehr im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist nur noch mit privaten Rentenversicherungen möglich.
Zudem wird nunmehr zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge und denen für begrenzte Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Der Höchstbetrag zur Altersvorsorge wurde angehoben auf 20.000 Euro. Das ist zwar einiges mehr, als bei der alten Regelung, dafür aber ist der Steuerabzug an strengere Bedingungen geknüpft und wird nur für private Rentenversicherungen gewährt.
Der Höchstbetrag für alle begrenzten Vorsorgeaufwendungen wurde zunächst gekürzt auf 1.500 Euro für Angestellte und Beamte, sowie auf 2.400 Euro pro Jahr für Selbständige und Freiberufler (Verheiratete erhielten jeweils das doppelte).
Als begrenzte Vorsorgeaufwendungen galten bis Dezember 2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder für Haftpflicht- und Unfallversicherungen.
Durch das neue Bürgerentlastungsgesetz traten mit Wirkung zum 01.01.2010 folgende Verbesserungen in Kraft:
Die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung können jetzt komplett von der Steuer abgesetzt werden, zählen also nicht mehr zu den begrenzten Vorsorgeaufwendungen. In der PKV ist der Abzug jedoch begrenzt auf die Höhe des Beitragsanteils, der den Leistungen der GKV entspricht.
Die Höchstbeträge für die begrenzten Vorsorgeaufwendungen wurden nunmehr angehoben auf:
Für ledige:
- 1.900 Euro bei Arbeitnehmern
- 2.800 Euro bei Selbständigen
Für verheiratete:
- 3.800 Euro bei Arbeitnehmern
- 5.600 Euro bei Selbständigen
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Vorsorgeaufwendungen:
Bisher konnten die Aufwendungen für Lebensversicherungen innerhalb gewisser Höchstgrenzen zusammen mit anderen privaten oder gesetzlichen Versicherungen (z.B. Renten-, Kranken- und Pflege-, Haftpflicht- oder Unfallversicherungen) als so genannte Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden.
Bei Angestellten waren die möglichen Vorsorgeaufwendungen jedoch in aller Regel bereits durch die gesetzlichen Sozialversicherungen erschöpft. Weitere Versicherungsbeiträge konnten demnach nicht mehr abgesetzt werden. Diese Regelung war also hauptsächlich für Selbständige interessant.
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