Besteuerung der Auszahlung:
Alle späteren Auszahlungen müssen nun komplett versteuert werden. Dabei wird nicht mehr unterschieden, ob diese in Form einer Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung erfolgen.
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Besteuerung der Auszahlung:
Die Auszahlungen waren steuerfrei, wenn sie nach dem 60. Lebensjahr erfolgten, der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hatte und die Beiträge mindestens 5 Jahre lang regelmäßig gezahlt wurden.
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Beitragshöhe:
Maximal können bis zu 4.272 Euro jährlich investiert werden (umgerechnet 356 Euro im Monat).
Wenn allerdings schon vor dem Jahr 2005 eine Gehaltsumwandlung bestand, dürfen zusätzlich nur noch weitere 2.472 Euro (206 Euro pro Monat) in einen neuen Vertrag gepackt werden.
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Beitragshöhe:
Bis dahin konnten maximal 1.752 Euro pro Jahr (also 146 Euro monatlich) investiert werden.
Unter gewissen Voraussetzungen war auch ein Beitrag von 2.148 Euro jährlich möglich.
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Steuervorteile:
Diese wurden enorm hochgeschraubt.
Die Aufwendungen können nunmehr komplett aus dem Brutto-Einkommen bezahlt werden.
Die Beiträge zur Gehaltsumwandlung sind ab sofort also komplett frei gestellt von der Einkommens- und Kirchensteuer.
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Steuervorteile:
Bisher wurden die Beiträge zu einer Gehaltsumwandlung statt mit dem normalen Steuersatz mit einer Pauschalsteuer von 20% belastet (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Die Differenz daraus ergab den persönlichen Steuervorteil.
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Abgaben zur Sozialversicherung:
Es ist jetzt gleichgültig, ob die Beiträge in monatlichen Raten gezahlt werden oder aus Sondergehältern wie dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld:
Bis zu einem Betrag von 2.472 Euro entfallen sämtliche Abgaben zu den gesetzlichen Sozialversicherungen.
Zunächst war vorgesehen, die Freistellung von den Sozialabgaben zum 31.12.2008 auslaufen zu lassen. Im August 2007 hat das Bundeskabinett jedoch beschlossen, dass die Gehaltsumwandlung -vorerst- weiterhin freigestellt wird von den Sozialabgaben.
Wird die Gehaltsumwandlung dagegen komplett von Ihrem Arbeitgeber finanziert, dann bleiben die Beiträge garantiert sozialversicherungsfrei.
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Abgaben zur Sozialversicherung:
Wenn die Beiträge aus Sondergehältern (z.B. aus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) entrichtet wurden, mussten darauf keine Abgaben zu den Sozialversicherungen bezahlt werden.
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Leistung im Todesfall:
Als bezugsberechtigte Personen können nach dem derzeitigem Stand nur Ehegatten eingesetzt werden oder versorgungsberechtigte Kinder im Sinne des § 32, Abs. 3 und 4, Satz 1 Nr. 1-3 EStG.
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Leistung im Todesfall:
Als bezugsberechtigte Personen konnten bisher alle Hinterbliebenen eingesetzt werden - und zwar unabhängig davon, ob ein Verwandschaftsverhältnis bestand oder nicht.
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