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Wann leistet die gesetzliche Rentenversicherung?
Wer durch einen Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält von der gesetzlichen Rentenversicherung eine so genannte „Erwerbsminderungsrente”.
Anders als bei den Berufsgenossenschaften, welche nur bei arbeitsbedingten Unfällen leisten, bestehen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann Leistungsansprüche, wenn der Unfall in der Freizeit geschah.
Doch auch hier gibt es Ausnahmen, denn die Voraussetzungen für die Zahlung einer Frührente sind...
-das Sie die Mindestbeitragszeit erfüllt haben...
denn einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erwirken Sie erst dann, wenn Sie eine bestimmte Zeit lang Beiträge an die Rentenkasse abgeführt haben. Im Falle einer Berufsunfähigkeit müssen Sie in den letzten fünf Jahren vorher mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Außerdem müssen Sie vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit generell die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Regelung gilt sogar unabhängig vom Lebensalter.
-die Anerkennung der Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit...
denn es gibt kaum eine andere Sozialversicherung, die häufiger Streifälle verursacht. Viele Versicherte müssen für die Durchsetzung ihrer Ansprüche oft erst vors Gericht ziehen. Eine Frührente ganz ohne Widerstand von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, ist also nicht immer einfach.
Außerdem haben längst nicht alle Menschen einen Anspruch auf die gesetzliche Frührente:
-Arbeitnehmer
müssen vorher eine Mindestbeitragszeit von 60 Monaten erfüllen.
Sie müssen also mindestens 5 Jahre im Arbeitsverhältnis gestanden und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben (davon 36 Monate ununterbrochen), um einen Anspruch zu erwerben.
Doch selbst dann kann sich kaum einer beruhigt zurücklehnen, denn die Höhe der Frührenten beträgt durchschnittlich nur rund 27% des letzten Bruttoeinkommens.
-Selbständige
müssen die gleichen Wartezeiten erfüllen wie ein Arbeitnehmer auch. Sie zahlen zudem oft freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein weil sie denken, sich damit den Anspruch auf Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente zu sichern.
Das ist häufig ein fataler Irrtum - denn ein Rentenanspruch besteht immer nur dann, wenn vor dem 01. Januar 1984 mindestens 5 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Außerdem müssen die Beitragszahlungen für diesen Zeitraum lückenlos (also ohne einen Monat Unterbrechung) nachgewiesen werden können.
-Hausfrauen und Hausmänner
haben in aller Regel keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, weil sie ja keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
-Kinder und Jugendliche
trifft es besonders hart. Denn Vorschulkinder und Schüler(innen) haben überhaupt keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung.
-Auszubildende, Studenten und Praktikanten
haben nur dann einen Rentenanspruch, wenn die Mindestbeitragszeiten (siehe oben unter Arbeitnehmer) erfüllt sind.
 
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Stand der Datei: 10.09.2008| Copyright 1999 - 2010 dewion.de