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Ratgeber Versicherungen - Vergleich und Tipps zur Versicherung
Der Versicherungsratgeber
So kann man Versicherungen kündigen
Lange Zeit hatten es die Versichererungen beim „Geschäft mit der Angst” ziemlich leicht. Denn die Versicherten konnten die vielen Tarife nicht objektiv vergleichen. In der Folge wurde oft die gleiche Versicherungsgesellschaft gewählt, wie sie die Eltern schon hatten.
Angesichts der knappen Kassen und steigender Steuer- und Sozialabgaben setzen die meisten Verbraucher mittlerweile den Sparstift an. Und was liegt da näher, als auch die Ausgaben für die einzelnen Versicherungsverträge zu prüfen?

Wenn die Versicherung aber auf Stur stellt und Ihre frühzeitige Kündigung ablehnt, hilft eine späte Reue nur wenig. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, wie und wann Sie eine ungeliebte Versicherungspolice vielleicht wieder loswerden können.
Generell für alle Versicherungsarten gilt...
dass Ihnen vor der Antragstellung das so genannte „Produktinformationsblatt” sowie die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen ausgehändigt werden müssen. Wenn Sie irgend eines dieser Schriftstücke nicht erhalten haben oder gar ein veraltetes bzw. fehlerhaftes, so können Sie die Versicherung später anfechten - und das sogar ab Vertragsbeginn. Verjährungsfristen hat der Gesetzgeber für solche Fälle nicht vorgesehen.
Dies gilt jedoch nicht...
  • wenn Sie bei Antragstellung schriftlich und per Unterschrift erklärt haben,
    dass Sie auf die Aushändigung der Schriftstücke verzichten.
  • wenn Sie für den Antrag das sog. „Invitatio-Modell” gewählt haben.
    Das Wort stammt aus dem Lateinischen »invitatio ad offerendum«
    (Einladung zur Abgabe eines Angebots). Hier fordern Sie als Kunde
    die Versicherung auf, Ihnen ein Angebot zu machen.
    Dies bekommen Sie daraufhin, zusammen mit allen Informationen und einer Willenserklärung, zugesandt. Hiernach müssen Sie noch mal aktiv werden
    und die Willenserklärung unterschrieben an den Versicherer zurück senden.
    Solange Sie dies nicht tun, kommt kein Vertrag zustande.
Lebens- und Rentenversicherungen / Berufsunfähigkeitsversicherungen
Laut Bedingungen ist eine Vertragsauflösung immer zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres möglich.  Aber so stehts eben nur in den Bedingungen.
Diese Verträge können Sie jederzeit beenden, also praktisch von Heute auf Morgen.
Die Versicherung wird Ihnen zwar einige Briefe zusenden mit der Aufforderung zur weiteren Beitragszahlung, doch Sie brauchen sich davon nicht einschüchtern zu lassen. Gesetzlich gültige Mahnungen werden Sie von dort nämlich niemals erhalten. Sollten Sie also Schreiben erhalten mit einer Aufforderung zur Zahlung, so können Sie diese getrost in den Papierkorb werfen. Ob Sie die Beiträge für Ihre Lebens-, Renten-, oder Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen oder nicht, bleibt nämlich immer Ihre freiwillige Sache. Ihre Versicherung kann die Beiträge in keinem Fall gesetzlich einklagen. Sie werden sich also niemals gegen ein gerichtliches Mahnverfahren wehren müssen.
Eines aber sollten Sie wissen:
Wenn Sie bei Kapital-Lebensversicherungen bereits Rückkaufswerte angesammelt haben, oder aus Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen irgendwelche Ansprüche aus Überschussanteilen besitzen, wird der Versicherer die Auszahlung um diejenigen säumigen Beiträge kürzen, welche ihm bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zugestanden hätten.
Private Krankenversicherungen
In der PKV haben Sie die Möglichkeit der regulären und der außerordentlichen Kündigung.
Die reguläre Kündigung:
Hier gelten je nach Krankenversicherungsgesellschaft unterschiedliche Fristen.
Für nähere Informationen schauen Sie bitte in dieser nach.
Die außerordentliche Kündigung:
Mit jeder Beitragserhöhung lässt sich Ihre bestehende Privatversicherung außerordentlich kündigen. Sie können den Vertrag dann innerhalb von vier Wochen nach dem Erhalt des Informationsschreibens kündigen. Maßgeblich dabei ist das Erstellungsdatum, welches in dem Informationsschreiben eingedruckt wurde (zuzüglich 2 Tage für den Postweg).
Doch Vorsicht:
Es ist es schon vorgekommen, dass die Informationsschreiben zur Beitragsanpassung erst einige Wochen nach dem Datum angekommen sind, welches in dem Schreiben eingedruckt war. Bewahren Sie deshalb immer auch den Briefumschlag solcher Schreiben auf. Nur so können Sie anhand des Poststempels notfalls beweisen, dass Sie das Schreiben zu spät erhalten haben.
Wer als Schüler oder Student einen ermäßigten Beitrag zur Pflegeversicherung genießt, hat kein besonderes Kündigungsrecht, wenn allein die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen. Diese werden nämlich vom PKV-Verband festgelegt und nicht von dem PKV-Unternehmen.
Kfz-Versicherungen
Auch hier besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen, oder regulären Kündigung.
Mit einem Fahrzeugwechsel oder nach einem eingetretenen Schaden kann der Vertrag jederzeit außerordentlich beendet werden.

Für eine reguläre Kündigung muss das Schreiben bis zum 30.11.2012 bei der Versicherung vorliegen, sonst bleibt der Vertrag weiterhin für ein ganzes Jahr bestehen. Ein verbreitetes Dogma ist, dass für die Kündigung allein das Datum des Poststempels / Einschreibebelegs zählt. Das ist falsch, denn maßgeblich ist immer der Tag, an dem das Schreiben bei der Versicherung vorliegt. Es sollte daher spätestens 4 Werktage vor dem 30. November abgeschickt werden.
Bei einigen (sehr wenigen) Gesellschaften gibt es Ausnahmen beim Kündigungstermin.
Solche Verträge können nicht zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sondern immer nur zum Ende eines genau festgelegten Termins. Werfen Sie hierzu einen Blick in die Versicherungsbedingungen, oder telefonieren direkt mit der Versicherung.
Eine weitere Ausnahme bildet die Kasko-Versicherung (Voll- oder Teil-Kasko), weil dort normalerweise eine Kündigungsfrist von 3 Monaten greift. Allerdings wird wohl kaum eine Versicherungsgesellschaft darauf pochen, dass die Kaskoversicherung alleine bestehen bleiben muss - ohne die obligatorische Kfz-Haftpflicht. In der Praxis haben wir von solchen Fällen auch noch niemals etwas gehört.
Unfall / Haftpflicht / Hausrat / Gebäude- und Rechtsschutzversicherungen
Solche Verträge sollten Sie immer nur mit einer Laufzeit von einem Jahr abschließen.
Wenn Sie solch einen Vertrag gleich über fünf Jahre abgeschlossen haben, werden Ihre Kündigungsrechte in Zukunft gestärkt.
Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz können diese Veträge nämlich schon zum Ende des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden, sofern sie ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden.
Für ältere Verträge gibt es zwar noch eine Übergangsfrist, doch ab dem 1. Januar 2009 können alle Versicherten von den neuen Kündigungsrechten profitieren. Denn von da an können selbst alte 5-Jahres-Verträge nach dem 3. Jahr vorzeitig gekündigt werden.
Spätestens drei Monate vor Ablauftermin muss die Kündigung bei der Versicherung liegen. Wer den Kündigungstermin verpasst hat, kann das im nächsten Jahr nachholen, denn der Vertrag verlängert sich danach stillschweigend für jeweils ein Jahr.
Eine weitere Möglichkeit zur Kündigung besteht, wenn ein berechtigter Schadenfall eingetreten ist. Dann sollten Sie sofort - also unmittelbar nach dem Erhalt der Versicherungsleistung - die Kündigung aussprechen.
Was viele nicht wissen: bei der Privathaftpflichtversicherung tritt der Schadenfall sofort immer dann ein, wenn die Versicherung die Haftungsfrage prüfen muss. Also selbst, wenn Sie gar nicht haftpflichtig zu machen sind und deswegen keine Leistungen ausgezahlt werden, können Sie den Vertrag aufkündigen.
PS: Bei der Unfallversicherung wünschen wir Ihnen, dass Sie lieber „unfallfrei” bleiben.
Tipps
Bevor Sie die Versicherung wechseln sollten Sie immer sicherstellen, dass ein anderer Anbieter Sie auch ohne weiteres aufnimmt.
Denn je nach Versicherungssparte kann es mehr oder weniger zu Erschwernissen kommen - oder sogar zu einer kompletten Ablehnung durch die neue Versicherung.
-Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
Diese führen vor dem Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung durch und fragen Sie im Antrag nach möglichen Erkrankungen oder Unfällen der vergangenen 5 bis 10 Jahre.
Haben Sie die ein oder andere Vorerkrankung, kann die Versicherung entweder einen Beitragszuschlag verlangen, einzelne Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausschließen, oder den Antrag auch ganz ablehnen.
Jedoch beurteilen nicht alle Gesellschaften die Erkrankungen gleich. Wenn die eine Versicherung ablehnt, gibt es oft immer noch Möglichkeiten bei anderen Anbietern.
-Private Krankenversicherungen
Die privaten Krankenversicherer erkundigen sich über Ihre Erkrankungen der letzten 3 bis 5 Jahre - oder fragen Sie nach Ihren Krankenhausaufenthalten der letzten 5 bis 10 Jahre (der Zeitraum ist je nach Gesellschaft unterschiedlich). Wenn in diesem Zeitraum die ein oder andere Erkrankung bzw. Verletzung bestand, dann sollten Sie besser erstmal einen Probeantrag stellen. Sollte die Versicherung Ihren Antrag ablehnen, dann können Sie es danach immer noch anderweitig versuchen, ohne dass die vorherige Ablehnung im neuen Antrag erwähnt werden muss.
-Haftpflicht-, Hausrat-, Gebäude-, Kfz-, Rechtsschutz- und Unfallversicherungen
In diesen Sparten wird bei Antragstellung fast immer nach den eventuellen Vorschäden der letzten 2 bis 10 Jahre gefragt. Kam es allzu häufig zu teuren Schäden, dann könnte Ihre neue Versicherung den Antrag unter Umständen komplett ablehnen.
Bei Unfallversicherungen wird zudem oft nach schweren Vorerkrankungen oder vorherigen Unfallverletzungen gefragt. So werden entmündigte Personen oder psychisch schwerst Erkrankte erst gar nicht versichert.
-Elementarschäden in der Hausrat- und Gebäudeversicherung
Für so genannte Elementarschäden lehnen die meisten Versicherungen eine Deckung ab, wenn solche Schadenereignisse in den letzten 10 Jahren aufgetreten sind. In aller Regel besteht hier keine Möglichkeit einer Neuversicherung bei einem anderen Anbieter.


Weitere Infos zum Thema Versicherungen :

So können Sie einen Versicherungsantrag widerrufen

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Stand der Datei: 07.03.2010| Copyright 1999 - 2012 dewion.de