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Wo und wie Sie sich später weiter versichern können oder dürfen, hängt allein von Ihrem beruflichen Status und/oder Verdienst am Ende der Studienzeit ab. Die einzelnen Möglichkeiten und Bestimmungen haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt.
 Falls Sie später ein Angestelltenverhältnis eingehen ...
hängt die Frage der Weiterversicherung allein vom anfänglichen Verdienst ab:
Wenn Sie laut Arbeitsvertrag ein Jahres-Bruttoeinkommen von weniger als 50.850 EUR erzielen, müssen Sie sich grundsätzlich in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichern. Im Sozialrecht wird dies als „Versicherungspflicht“ bezeichnet.
- Wenn Sie bis dato privat versichert waren, wird der PKV-Vertrag zum Stichtag beendet, und zwar zeitgleich mit dem eintreten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV).
Die Höhe des GKV-Beitrages wird von jetzt an prozentual vom Einkommen berechnet. Bis zum Jahr 2008 gab es bei den gesetzlichen Krankenkassen große Unterschiede bei den Beitragssätzen. Seitdem aber im Januar 2009 der sog. Gesundheitsfonds eingeführt wurde, sind die Beitragssätze bei allen gesetzlichen Kassen gleich.
Zurzeit beträgt der Beitragssatz einheitlich
14,6
Prozent vom Bruttoeinkommen.
Daran beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte, so dass Sie selbst einen Beitragssatz von
7,3
Prozent zu tragen haben. Hinzu kommt aber der so genannte ´Sonderbeitrag´ in Höhe von
0,9
Prozent, welchen alle gesetzlich Versicherten allein zu zahlen haben.
Unterm Strich steht also ein Beitragssatz von
8,2
Prozent, der von Ihnen zu tragen ist.
Außerdem dürfen die gesetzlichen Kassen Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe erheben, sofern die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Davon machen aktuell aber nur wenige gesetzliche Kassen Gebrauch.
- Hinzu kommt noch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung, welcher für kinderlose GKV-Versicherte zurzeit
2,2
Prozent beträgt. Personen mit mindestens einem Kind bezahlen
0,25
Prozentpunkte weniger – also
1,95
Prozent vom Bruttoeinkommen.
In eine private Krankenversicherung wechseln (bzw. dort verbleiben) können Sie nur dann, wenn das Jahres-Bruttoeinkommen eine bestimmte Grenze erreicht, welche im Versicherungsdeutsch „ Jahresarbeitsentgeldverdienstgrenze“ genannt wird. Schönes bürokratisches Wort, nicht wahr? Es muss also folgende Voraussetzung erfüllt sein:
- Wenn Sie nach dem Studium ein Angestelltenverhältnis beginnen und laut Arbeitsvertrag ein Monats-Bruttoeinkommen von mind. 4.237,50 EUR erzielen,
können Sie praktisch ab sofort in die PKV eintreten.
- Wer ins Angestelltenverhältnis geht und monatlich keine
4.237,50 EUR
Brutto erzielt, für den lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, denn letzten Endes entscheidend ist immer das Gesamt-Jahreseinkommen. Wenn Sie beispielsweise 13 Jahresgehälter oder mehr erhalten, so ist das kummulierte Einkommen maßgeblich. Ebenso kann der Privatanteil, welcher Ihnen für einen Firmenwagen vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, dem maßgeblichen Einkommen wieder hinzu gerechnet werden.
- Wenn Sie, während eines bestehenden Angestelltenverhältnisses, innerhalb eines Jahres den Sprung auf die jährliche Einkommensgrenze schaffen, können Sie sich stets zum Januar
des Folgejahres privat versichern. Beispiel:
Sollte Ihr Jahres-Bruttoeinkommen im Jahr
2013
mindestens die dann gültige Verdienstgrenze erreichen (nehmen wir an, sie liegt bis dahin bei
51.500
EUR),
dann können Sie zum 01.01.2014
in die private Krankenversicherung wechseln.
- Ein Arbeitgeberwechsel rechtfertigt den sofortigen Einstieg in die PKV, sofern Sie am neuen Arbeitsplatz ein jährliches Brutto von zurzeit mindestens
50.850
EUR erhalten. Der Wechsel kann zum Stichtag des Beginns bei der neuen Arbeitsstelle erfolgen.
- Hinweis für nebenberuflich Gewerbetreibende:
Wenn Sie als Angestellte(r) nebenher auch eine selbständige Tätigkeit ausüben, so wird dieses zusätzliche Einkommen nur dann berücksichtigt, wenn Sie mindestens einen Angestellten mit einem Monatseinkommen von mehr als
400
EUR beschäftigen und für diesen Sozialversicherungsabgaben zahlen. Ehepartner oder Kinder zählen hierbei nicht mit.
 Wenn Sie sich selbständig machen ...
stehen Ihnen alle Wege offen. Sie können sich dann weiter gesetzlich versichern, haben aber auch das Recht, in eine Privatversicherung zu wechseln. Der Wechsel kann entweder sofort, also bei Beginn der Selbständigkeit, oder später mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende erfolgen.
 Wenn Sie eine Beamtenlaufbahn anstreben ...
sollten Sie generell die Vorteile nutzen, welche eine private Krankenversicherung bietet.
Denn während andere Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen, erhalten Beamte eine so genannte Beihilfe. Der Dienstherr (Bund oder Land) bezahlt dann immer einen Teil der enstandenen Krankheitskosten. Diese Beihilfe ist (je nach Dienstherr, Familienstand und Anzahl der Kinder) sehr unterschiedlich und kann zwischen 50 und 80 Prozent betragen.
Weil die Beihilfe jedoch nur eine Teilhilfe ist, sollte ein Beamter die Differenzkosten immer über spezielle Beihilfe-Tarife der privaten Krankenversicherung absichern.
Die gesetzliche Krankenversicherung dagegen ist für Beamte keine wirkliche Alternative, denn sie verfügt nicht über spezielle Ergänzungsversicherungen für Beihilfeberechtigte. Jeder Beamte müsste dort also den vollen Beitrag für eine "100% Krankenversicherung" bezahlen, obwohl er nur die halbe Leistung oder vielleicht sogar noch weniger benötigt.
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