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Private Krankenversicherung für Studenten
FAQ ... Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie alle Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Krankenversicherung für Studenten.  Ihre Frage bleibt trotzdem unbeantwortet?
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Regelungen in der privaten Krankenversicherung ...
Wenn ich als Student in eine private Krankenversicherung eintrete, kann ich generell nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse zurück wechseln, oder?
Doch, das können Sie. Dieses Märchen ist weit verbreitet und schlichtweg falsch.
Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel Nach dem Studium.
Kann ich während des Studiums von der privaten Krankenversicherung wieder
zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Nein, das können Sie nicht. Wenn Sie mit Beginn des Studiums oder während dessen eine private Krankenversicherung gewählt haben, können Sie bis zur Exmatrikulation nicht mehr in die gesetzliche Kasse wechseln.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie eine Beschäftigung von regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich ausüben. In dem Fall würde eine Versicherungspflicht eintreten und Sie wären sogar verpflichtet, in das System der gesetzlichen Krankenkasse zurück zu wechseln.
Ich bin privat krankenversichert und möchte es auch bleiben.
Darf ich während des Studiums so viel hinzu verdienen, wie ich möchte?
Ja, das dürfen Sie. Ihre Einkünfte sind dafür nicht ausschlaggebend.
Bedeutung kann allerdings Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gewinnen.
Wenn Sie dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, so werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft. In der Folge würde die allgemeine Sozialversicherungspflicht eintreten und Sie wären verpflichtet, sofort wieder in das System der gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln.
Wie lange kann ich in der privaten Versicherung bleiben? Und gelten dort auch Semestergrenzen wie bei den gesetzlichen Kassen?
Die privaten Krankenversicherer bieten die rabattierten Tarife meist bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres an. Um Missverständnissen vorzubeugen und wegen häufiger Rückfragen: Die Regelung sagt aus, dass Sie den Studententarif bis zum Ende des Monats nutzen können, an dem Sie den 34. Geburtstag gefeiert haben. Am ersten Tag des darauf folgenden Monats würde der Tarif also umgestellt werden auf den „normalen” Beitrag, den auch Angestellte oder Selbständige zu zahlen hätten.
Einige wenige Studententarife bieten die Rabatte aber auch bis zum 35. Geburtstag an.
Die Anzahl der Semester dagegen ist bei den meisten Versicherern unerheblich.
Nur die folgenden Privatversicherer beinhalten gewisse Höchstversicherungsdauern:
Barmenia:Maximal 60 Monate in allen Studententarifen.
Continentale:Bis zum Anfang des 13. Fachsemesters. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Abschluss einer begonnenen Prüfung, Prüfungswiederholung) kann eine einmalige Verlängerung von bis zu 3 Semestern beantragt werden.
Hallesche:Maximal 60 Monate. Danach ist eine Verlängerung zwar möglich, aber es wird das neues Alter angerechnet = etwas höherer Beitrag.
HanseMerkur:Studenten können max. 12 Semester versichert sein und Schüler bis max. 48 Monate. Darüber hinaus keine Verlängerung möglich.
VGH/Provinzial:Studenten können max. 12 Semester und Schüler bis zu 48 Monate versichert werden. Danach ist eine Verlängerung zwar möglich, aber es wird das neues Alter angerechnet = etwas höherer Beitrag.
Muss ich als Student in der privaten Krankenversicherung irgendwelche
Einkommensgrenzen beachten? Wieviel darf ich dort hinzu verdienen?
Einkommensgrenzen spielen für privat versicherte Studenten im Regelfall keine Rolle.

Nur für die Pflegeversicherung kann sich der Beitrag geringfügig erhöhen, sofern Sie einen Nebenjob ausüben und daraus ein Einkommen von dauerhaft mehr als 400 EUR beziehen. Andere Einkünfte (z.B. Zins- oder Mieteinnahmen) sollten zudem nicht mehr als 365 EUR betragen.

In dem Fall kann der pauschale Beitrag zur Pflegeversicherung entfallen und Sie müssten hierfür den "normalen" Beitrag zahlen. Die Konsequenz wäre eine Kostenerhöhung von zwischen 3,20 und 6,30 EUR.

Bitte beachten Sie aber, dass drei Privatversicherer weniger freundliche Regelungen haben und bei einem Einkommen von mehr als 400 EUR den gleichen Beitrag verlangen, den ein Angestellter oder Selbständiger zu zahlen hätte.
  • Bei der Continentale darf das Jahreseinkommen maximal 8.000 EUR betragen.
    Liegt es darüber, ist der preiswerte Studententarif nicht möglich. Diese Versicherung würde Ihnen den Studentenbeitrag sogar mitten in der Vertragslaufzeit entziehen, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird.
  • Bei der Hanse-Merkur Versicherung sind die vergünstigten Studententarife generell nicht möglich, wenn die oben genannten Einkommensgrenzen von 365 EUR / bzw. 400 EUR überschritten werden. Auch hier kann der rabattierte Studententarif später wegfallen, wenn Sie die Einkommensgrenzen dauerhaft (für mehr als 12 Monate) überschreiten.
  • Bei der Signal-Iduna gilt zwar auch die Einkommensgrenze von 400 EUR pro Monat, doch wird bei dieser immerhin fallweise unterschieden.
Wie funktioniert das Abrechnungssystem bei der PKV, wenn ich in Behandlung war?
Nach einer Behandlung schickt der Arzt oder Behandler Ihnen eine Rechnung zu, welche Sie möglichst bald an die Privatversicherung weiterleiten sollten. In Vorkasse gehen müssen Sie nicht unbedingt. Warten Sie besser, bis die PKV Ihnen den Betrag auf Ihr Konto überwiesen hat und bezahlen danach erst den Arzt. Bei hohen Rechnungen z.B. von einem Krankenhaus können die Rechnungen von dort aus auch direkt an die Krankenversicherung geschickt werden. In der Apotheke allerdings müssen Sie generell erstmal in Vorleistung gehen und bekommen das Geld später von der PKV erstattet.
Jobben während der Familienversicherung in der GKV ...
Ich bin derzeit noch kostenlos in der gesetzlichen Familienversicherung meiner Eltern versichert. Neben dem Studium habe ich einen Minijob und verdiene daraus 400 EUR im Monat. Muss ich mich nun selbst versichern oder kann ich in der Familienversicherung bleiben?
Wer ein Gesamt-Einkommen von regelmäßig nicht mehr als 400 EUR pro Monat bezieht, muss keine eigenen Beiträge bezahlen, sondern kann bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei versichert bleiben. Zudem dürfen keine sonstigen Einkünfte von mehr als 365 EUR pro Monat vorhanden sein, die aus Zins- und Mieteinnahmen - oder ähnlichen Einkünften bestehen. Wenn Sie vor oder während des Studiums Ihren Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, würde sich die Familienversicherung um die Dauer dieses Dienstes verlängern.
Ich bin verheiratet und kostenlos in der Familienversicherung meines Ehepartners krankenversichert. Wieviel darf ich nebenher verdienen, ohne den Anspruch auf die Familienversicherung zu verlieren?
Für verheiratete Studenten gelten für die Familienversicherung über den Ehepartner die selben Einkommensgrenzen wie bei Studenten, die über die Eltern familienversichert sind. Das heißt, dass ihr Monatseinkommen zum Beispiel aus Renten, Zins- oder Mieteinnahmen nicht mehr als 365 EUR betragen darf. Zudem dürfen Sie nur geringfügige Beschäftigungen in Form von so genannten Minijobs ausüben mit einem Verdienst von maximal 400 EUR pro Monat. Andernfalls würde die Familienversicherung sofort entfallen.
Ich bin Student, habe einen 400-Euro-Job (wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden) und habe außerdem ein Gewerbe angemeldet. Habe ich weiterhin einen Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung? Und bin ich verpflichtet, meine nebenberufliche Selbständigkeit an die gesetzliche Krankenkasse zu melden?
Sie müssen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich alle Einkünfte melden, egal aus welcher Tätigkeit oder Quelle Sie diese erzielen. Dazu zählen neben dem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auch Mieteinnahmen, Zinsgewinne oder sonstige Einkünfte.

In dem Fall müssen Sie Ihrer Krankenkasse sämtliche Einnahmen bis auf den Cent genau vorlegen. Wenn diese regelmäßig höher sind als 400 EUR, so endet Ihr Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung. Und wenn Sie hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, besteht generell kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung. Dann nutzt es auch nichts, dass Sie als Student immatrikuliert sind.
Ich verdiene monatlich zwar mehr als 400 EUR, arbeite dafür aber weniger als 20 Stunden pro Woche. Kann ich weiterhin gesetzlich familienversichert bleiben?
Nein, das können Sie nicht.
Selbst wenn Sie mit Ihrem regelmäßigen Gesamt-Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze von 400 EUR liegen, besteht kein Anspruch mehr auf die beitragsfreie Familienversicherung. Die Grenze von 20 Wochenstunden hat nur Bedeutung für die Frage, ob die meiste Zeit für das Studium - oder für Beschäftigungsverhältnisse verwendet wird. Sollten Sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, dann werden Sie eventuell als Arbeitnehmer eingeschätzt und müssen zusätzlich auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen.
Wieviel darf ich als Student pro Jahr verdienen, ohne dass ich mich selbst versichern muss? Gibt es Unterschiede zwischen Jobs in den Semesterferien und im Semester?
Und wie sieht es mit den sonstigen Sozialversicherungen aus?
Eigentlich handelt es sich hier um zwei getrennte Fragestellungen.

Denn selbst wenn für Sie keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht so muss dies nicht bedeuten, dass Sie gleichzeitig auch einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse haben.

Denn die kostenlose Familienversicherung würde generell entfallen, wenn Ihr Jahreseinkommen mehr als 4.800 EUR beträgt (BAföG zählt nicht dazu).

Für die Prüfung, ob wegen des Jobs zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, spielt der jährliche Verdienst dagegen überhaupt keine Rolle.
Dafür wäre allein die wöchentliche Arbeitszeit entscheidend. Wenn Sie eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden ausüben, werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft und müssen grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Semesterferien bzw. Semester werden unterschiedlich bewertet. Sollten Sie also in den Semesterferien jobben, besteht unabhängig von der Stundenzahl niemals Sozialversicherungspflicht.
Nebenjobs außerhalb der Familienversicherung in der GKV ...
Wie verhält es sich mit der Beitragspflicht bei mehreren Jobs? Ich habe zwei Arbeitgeber, bin dort jeweils 10 Stunden wöchentlich beschäftigt und beziehe aus jeder Beschäftigung jeweils 400 EUR.
Die beiden geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Die Tätigkeiten bleiben aber sozialversicherungsfrei, da Sie pro Job nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Allerdings müssen Sie, genau so wie ein "normaler" Arbeitnehmer, aus dem Verdienst beider Beschäftigungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen.
Ich habe neben meinem Studium zwei Nebenjobs mit jeweils 400 EUR ; einen mit zehn Stunden wöchentlich, den anderen mit 15 Stunden wöchentlich. Zahlen beide Arbeitgeber Pauschalbeiträge?
Da Sie insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, gelten Sie als Arbeitnehmer und müssen individuelle Beiträge aus dem Arbeitsentgelt aus beiden Jobs bezahlen.
Ihr Arbeitgeber dagegen braucht (anders, als es sonst bei Minijobs üblich wäre) keine eigenen Beiträge zu entrichten.
Ich arbeite meistens abends und an den Wochenenden. Welche Rolle spielt die Anzahl der Stunden bei der Versicherungspflicht bzw. -freiheit bei Studenten?
In Ausnahmefällen kann von der starren 20-Stunden-Grenze abgewichen werden.
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung ist unter Umständen nicht entscheidend, wenn Ihre Arbeitszeit so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Das ist zum Beispiel bei einer mehr als 20-stündigen wöchentlichen Beschäftigung vornehmlich an Wochenenden sowie in den Abend- und Nachtstunden der Fall. Je mehr allerdings die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, desto schwieriger wird es sein, diesen Nachweis zu führen.
Längerer Anspruch auf die gesetzliche studentische Krankenversicherung ...
Ich bin 26 Jahre alt und im 14. Fachsemester.
Wegen der Pflege eines Familienangehörigen wurde mir damals eine Fristverlängerung für die studentische Krankenversicherung eingeräumt, welche demnächst aber ausläuft.
Zurzeit bewerbe ich mich auf eine Halbtagsstelle mit 20 Wochenstunden. Welche Beiträge müsste ich bzw. der Arbeitgeber zahlen, sobald die studentische Krankenversicherung ausgelaufen ist?
Solange Sie noch als Student immatrikuliert sind und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, können Sie sich für weitere 6 Monate über die studentische Krankenversicherung versichern, weil Sie Examenskanditat sind.

Der Arbeitgeber zahlt Ihnen jedoch keinen Anteil zur Krankenversicherung, weil Sie aufgrund der 20 Wochenstunden versicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden.

Nach Ablauf von 6 Monaten werden Sie jedoch als freiwillig versicherter Student eingestuft und müssen höhere Beiträge bezahlen. Die Beiträge würden dann, je nach Krankenkasse, derzeit zwischen 144,94 EUR und 152,22 EUR betragen. Solange Sie nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, werden Sie versicherungsrechtlich weiterhin als Student eingestuft und nicht als Arbeitnehmer. Ihr Arbeitgeber muss also auch dann keinen Anteil leisten.
Nach bestandener Prüfung werde ich noch im laufenden Semester exmatrikuliert. Gibt es Übergangsregelungen, wenn ich zum folgenden Semester ein Zweitstudium oder Aufbaustudium aufnehme?
Die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Sie endet also nur dann, wenn die Einschreibung oder Rückmeldung nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf des letzten Semesters vorgenommen wird. Damit wird gewährleistet, dass bei verspäteter Rückmeldung ein lückenloser Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Wird das Studium beendet, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Semesters. Wenn Sie sich im Laufe des Semesters exmatrikulieren, endet die Mitgliedschaft ebenfalls nicht sofort, sondern erst mit dem Ende des Semesters. Mit Beginn eines Zweit- oder Aufbaustudiums können Sie sich weiter in Ihrer Krankenkasse versichern. Es entsteht keine Lücke im Versicherungsschutz. Spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres müssen Sie in den "normalen" Krankenversicherungstarif wechseln.
Gesetzliche Sozialversicherungen im Praktikum ...
Wonach richtet es sich, ob ein Praktikum versicherungspflichtig wird?
Das hängt vom Zeitpunkt des Praktikums ab. Wird es während des Studiums als sogenanntes Zwischenpraktikum, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, geleistet, bleibt es versicherungsfrei - auch in der Rentenversicherung. Voraussetzung ist, Sie sind während des Praktikums an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert. Auf die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgeltes kommt es dabei nicht an. Praktika mit Arbeitsentgelt vor und nach dem Studium sind dagegen in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. „Freiwillige Praktika” mit Arbeitsentgelt in den Semesterferien oder während des Semesters werden versicherungsrechtlich wie Jobs angesehen.
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