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Je nachdem, welchen beruflichen Weg Sie später einschlagen, bestehen unterschiedliche Regelungen, wie Sie sich später versichern können oder sogar müssen. Wenn Sie ein Angestelltenverhältnis eingehen ...
so müssen Sie sich, zumindest für die ersten drei Jahre, generell in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Im Versicherungsdeutsch nennt man das Versicherungspflicht. Von nun an zahlen Sie statt des verminderten Studi-Beitrages den vollen Beitragssatz.
Falls Sie sich Selbständig machen ...
Die Höhe des Beitrages wird dann prozentual vom Einkommen berechnet und beträgt, seit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009, bei allen Krankenkassen einheitlich 14,6 Prozent. Hieran beteiligt sich Ihr Arbeitgeber zur Hälfte, so dass Sie selbst nur einen Beitragssatz von 7,3 Prozent zu tragen haben. Hinzu kommt aber noch der so genannte ´Sonderbeitrag´ in Höhe von 0,9 Prozent, welchen Sie grundsätzlich allein zahlen müssen. Ihr Eigenanteil zur gesetzlichen Krankenkasse beträgt also insgesamt 8,2 Prozent. Wenn sich die Krankenkasse mit den Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht finanzieren kann, kann sich dieser für Sie noch um 0,5 Prozent auf dann 8,7 Prozent erhöhen. Das ist das Ende der Fahnenstange (ist ja auch so schon reichlich Beitrag). In eine
steht Ihnen die Entscheidung offen. Sie können sich dann entweder im System der gesetzlichen Krankenkassen weiter versichern, hätten aber auch das Recht, in eine Privatversicherung zu wechseln. Der Wechsel kann entweder sofort, also mit Beginn der Selbständigkeit, oder jederzeit später mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende erfolgen.
Wenn Sie eine Beamtenlaufbahn anstreben ...
sollten Sie generell die Vorteile nutzen, welche eine private Krankenversicherung bietet.
Denn während andere Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen, erhalten Beamte eine so genannte Beihilfe. Der Dienstherr (Bund oder Land) bezahlt also immer einen Teil der im enstandenen Krankheitskosten. Je nach Dienstherr, Familienstand und Kinderzahl ist der Beihilfesatz sehr unterschiedlich und kann zwischen 50 und 80 Prozent betragen.
Weil die Beihilfe folglich nur einen Teil der Krankheitskosten erstattet, können Beamte die Restkosten immer über spezielle Beihilfe-Tarife der privaten Krankenversicherung absichern.
Die gesetzliche Krankenversicherung dagegen ist keine Alternative, denn sie verfügt nicht über spezielle Ergänzungsversicherungen für Beihilfeberechtigte. Ein Beamter müsste dort also den vollen Beitrag für eine "100%-Krankenversicherung" bezahlen, obwohl er nur die halbe Leistung oder vielleicht sogar nur 30 Prozent benötigt.
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