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Je nachdem, welchen beruflichen Weg Sie später einschlagen, bestehen unterschiedliche Regelungen, wie Sie sich von dem Zeitpunkt an versichern können - oder sogar müssen.
Wenn Sie in ein Angestelltenverhältnis eintreten ...
hängt die Frage der Weiterversicherung generell vom Anfangsverdienst ab:
Wenn Sie laut Arbeitsvertrag ein Jahres-Bruttoeinkommen von weniger als 50.850 EUR erzielen, müssen Sie sich grundsätzlich in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichern. Im Sozialversicherungsrecht nennt man das „Versicherungspflicht“.
In diesem Fall greifen grundsätzlich folgende Regelungen:
Die Höhe des GKV-Beitrages wird von jetzt an prozentual vom Einkommen berechnet.
Seitdem im Januar 2009 der sogenannte Gesundheitsfonds eingeführt wurde zugunsten bestimmter Großkonzerne, die Milliardengeschäfte gegen unsere Gesundheit betreiben, sind die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen generell dieselben.
Zurzeit beträgt der Beitragssatz einheitlich
14,6
Prozent vom Bruttoeinkommen.
Daran beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte, so dass Sie selbst einen Beitragssatz von
7,3
Prozent zu tragen haben. Hinzu kommt aber der so genannte ´Sonderbeitrag´ in Höhe von
0,9
Prozent, welchen Sie als gesetzlich versicherter allein zu zahlen haben.
Insgesamt also müssen Sie derzeit einen Beitragssatz von
8,2
Prozent selbst tragen.
Außerdem dürfen die gesetzlichen Kassen Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe erheben, sofern die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Derzeit machen davon aber nur wenige gesetzliche Kassen Gebrauch – und wenn, dann moderat.
- Hinzu kommt noch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung, welcher für kinderlose GKV-Versicherte zurzeit
2,2
Prozent beträgt. Personen mit mindestens einem Kind bezahlen
0,25
Prozentpunkte weniger – also
1,95
Prozent vom Bruttoeinkommen.
- Wenn Sie vorher über eine private Krankenversicherung abgesichert waren, muss der PKV-Vertrag zum Stichtag beendet werden, und zwar zeitgleich mit dem eintreten der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse.
In die private Krankenversicherung wechseln (oder dort bleiben) können Sie nur dann, wenn Ihr jährliches Bruttoeinkommen eine bestimmte Grenze erreicht. Die Grenze wird im Beamtendeutsch als „ Jahresarbeitsentgeldverdienstgrenze“ bezeichnet. Für den Wechsel oder Verbleib in der privaten Krankenversicherung muss folgendes erfüllt werden:
- Nur, wenn Sie laut Arbeitsvertrag ab sofort ein Jahres-Bruttoeinkommen von mindestens 50.850 EUR erzielen, können Sie sofort in die PKV eintreten / bzw. dort bleiben.
- Wenn Sie, während eines bestehenden Angestelltenverhältnisses, innerhalb eines Jahres den Sprung auf die jährliche Einkommensgrenze schaffen, können Sie sich stets zum Januar
des Folgejahres privat versichern. Beispiel: sollte Ihr jährliches Bruttoeinkommen im Jahr
2013
mindestens die dann geltende Verdienstgrenze erreichen (nehmen wir an, sie liegt bis dahin bei
51.500
EUR),
so können Sie mit Wirkung zum 01.01.2014
in die private Krankenversicherung wechseln.
- Ein Arbeitgeberwechsel rechtfertigt ebenfalls den sofortigen Einstieg in die PKV, sofern Sie an der neuen Arbeitsstelle ein jährliches Bruttoeinkommen erzielen können, welches mindestens der gültigen Jahresverdienstgrenze entspricht (zurzeit sind das
50.850
EUR). Der Wechsel kann zum Stichtag des Beginns am neuen Arbeitsplatz erfolgen.
Falls Sie sich später Selbständig machen ...
steht Ihnen die Entscheidung offen. Sie können sich dann entweder im System der gesetzlichen Krankenkassen weiter versichern, hätten aber auch das Recht, in eine Privatversicherung zu wechseln. Der Wechsel kann entweder sofort, also mit Beginn der Selbständigkeit, oder jederzeit später mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende erfolgen.
Wenn Sie eine Beamtenlaufbahn anstreben ...
sollten Sie generell die Vorteile nutzen, welche eine private Krankenversicherung bietet.
Denn während andere Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen, erhalten Beamte eine so genannte Beihilfe. Der Dienstherr (Bund oder Land) bezahlt also immer einen Teil der im enstandenen Krankheitskosten. Je nach Dienstherr, Familienstand und Kinderzahl ist der Beihilfesatz sehr unterschiedlich und kann zwischen 50 und 80 Prozent betragen.
Weil die Beihilfe folglich nur einen Teil der Krankheitskosten erstattet, können Beamte die Restkosten immer über spezielle Beihilfe-Tarife der privaten Krankenversicherung absichern.
Die gesetzliche Krankenversicherung dagegen ist keine Alternative, denn sie verfügt nicht über spezielle Ergänzungsversicherungen für Beihilfeberechtigte. Ein Beamter müsste dort also den vollen Beitrag für eine "100%-Krankenversicherung" bezahlen, obwohl er nur die halbe Leistung oder vielleicht sogar nur 30 Prozent benötigt.
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