|
| |||||||||||||||||||||||||||
Hier finden Sie die Antworten auf oft gestellte Fragen.
Ihre spezielle Frage bleibt hier unbeantwortet? Jobben während der Familienversicherung in der GKV ...
Ich bin über meine Eltern kostenlos familienversichert. Neben dem Studium habe ich einen Minijob und verdiene daraus
400
EUR im Monat. Muss ich mich nun selbst versichern oder kann ich in der Familienversicherung bleiben?
Wer ein Gesamt-Einkommen von regelmäßig nicht mehr als
400
EUR pro Monat bezieht, muss sich nicht selbst versichern. Er kann bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei bei den Eltern versichert bleiben. Wenn Sie vor oder während des Studiums einen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, verlängert sich die Altersgrenze für die Familienversicherung um diesen Zeitraum.
Ich bin verheiratet und kostenlos in der Familienversicherung meines Ehepartners krankenversichert. Wieviel darf ich nebenher verdienen, ohne den Anspruch auf die Familienversicherung zu verlieren?
Für verheiratete Studenten gelten die selben Einkommensgrenzen wie bei Studenten, die über die Eltern familienversichert sind.
Das heißt, dass ihre monatlichen Einkünfte einen Betrag von
365
EUR nicht überschreiten dürfen / bzw. das nur geringfügige Beschäftigungen in Form von sog. Minijobs ausgeübt werden dürfen mit einem Verdienst von max.
400
EUR pro Monat. Andernfalls würde die kostenfreie Familienversicherung sofort entfallen.
Nur in den Semesterferien dürfen Sie so viel hinzu verdienen, bis der Arzt kommt. Ich habe einen
400-Euro-Job
(wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden) und habe außerdem ein Gewerbe angemeldet. Habe ich weiterhin Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung? Und bin ich verpflichtet, meine nebenberufliche Selbständigkeit an die gesetzliche Krankenkasse zu melden?
Sie müssen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich alle Einkünfte melden, egal aus welcher Tätigkeit oder Quelle Sie diese erzielen.
Dazu zählen neben dem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auch Mieteinnahmen, Zinsgewinne oder sonstige Einkünfte.
In dem Fall müssen Sie Ihrer Krankenkasse sämtliche Einnahmen bis auf den Cent genau vorlegen. Wenn diese regelmäßig höher sind als 365 EUR (bzw. höher als 400 EUR bei einem Minijob), so endet Ihr Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung. Und wenn Sie hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, besteht generell kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung. Dann nutzt es auch nichts, dass Sie als Student immatrikuliert sind. Ich verdiene monatlich zwar mehr als
400
EUR, arbeite dafür aber weniger als 20 Stunden pro Woche. Kann ich weiterhin gesetzlich familienversichert bleiben?
Nein, das können Sie nicht.
Selbst wenn Sie mit Ihrem regelmäßigen Gesamt-Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze von 400 EUR liegen, besteht kein Anspruch mehr auf die beitragsfreie Familienversicherung. Nur während der Semesterferien ist der Verdienst egal. Die Grenze von 20 Wochenstunden hat nur Bedeutung für die Frage, ob die meiste Zeit für das Studium verwendet wird - oder für Beschäftigungsverhältnisse. Sollten Sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, dann werden Sie eventuell als Arbeitnehmer eingeschätzt und müssen zusätzlich auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen. Wieviel darf ich als Student pro Jahr verdienen, ohne dass ich mich selbst versichern muss? Gibt es Unterschiede zwischen Jobs in den Semesterferien und im Semester?
Und wie sieht es mit den sonstigen Sozialversicherungen aus?
Eigentlich handelt es sich hier um zwei getrennte Fragestellungen.
Denn selbst wenn für Sie keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht so muss dies nicht bedeuten, dass Sie gleichzeitig auch einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse haben. Denn die kostenlose Familienversicherung würde generell entfallen, wenn Ihr Jahreseinkommen mehr als 4.800 EUR beträgt (BAföG zählt nicht dazu). Für die Prüfung, ob wegen des Jobs zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, spielt der jährliche Verdienst dagegen überhaupt keine Rolle. Dafür wäre allein die wöchentliche Arbeitszeit entscheidend. Wenn Sie eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden ausüben, werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft und müssen grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Semesterferien bzw. Semester werden unterschiedlich bewertet. Sollten Sie also in den Semesterferien jobben, besteht unabhängig von der Studenzahl niemals Sozialversicherungspflicht. Nebenjobs ohne Familienversicherung in der GKV ...
Wie verhält es sich mit der Beitragspflicht bei mehreren Jobs? Ich habe zwei Arbeitgeber und bin einmal 10 Stunden pro Woche, bei dem anderen 8 Stunden wöchentlich beschäftigt und beziehe aus jeder Beschäftigung jeweils
400
EUR.
Die beiden Jobs werden zusammengerechnet. Die Beiträge Ihrer GKV erhöhen sich nicht, weil Sie insgesamt nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Allerdings müssen Sie, genau so wie ein "normaler" Arbeitnehmer, aus dem Verdienst beider Beschäftigungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen, weil das monatliche Gesamt-Einkommen über
400
EUR liegt.
Ich habe neben meinem Studium zwei Nebenjobs mit jeweils
400
EUR ; einen mit zehn Stunden wöchentlich, den anderen mit 15 Stunden wöchentlich. Zahlen beide Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung?
Da Sie insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, gelten Sie als Arbeitnehmer und müssen individuelle GKV-Beiträge aus dem Arbeitsentgelt der beiden Jobs bezahlen.
Ihr Arbeitgeber braucht keine Pauschalbeiträge zu entrichten, wie es sonst bei Minijobs üblich wäre. Ich arbeite meistens abends und an den Wochenenden. Welche Rolle spielt die Anzahl der Wochenstunden bei der Versicherungspflicht bzw. -freiheit bei Studenten?
In Ausnahmefällen kann von der starren 20-Stunden-Grenze abgewichen werden.
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung ist unter Umständen nicht entscheidend, wenn Ihre Arbeitszeit so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Das ist zum Beispiel bei einer mehr als 20-stündigen wöchentlichen Beschäftigung vornehmlich an Wochenenden sowie in den Abend- und Nachtstunden der Fall. Je mehr allerdings die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, desto schwieriger wird es sein, diesen Nachweis zu führen. Weiterer Anspruch auf die gesetzliche studentische Krankenversicherung ...
Ich bin Studentin, älter als 30 Jahre und im 14. Semester. Wegen der Pflege meiner Großmutter wurde mir eine Fristverlängerung für die studentische Krankenversicherung eingeräumt, diese läuft jedoch demnächst aus. Zur Zeit bewerbe ich mich auf eine Halbtagsstelle mit 20 Wochenstunden. Welche Beiträge muss ich / bzw. muss mein Arbeitgeber zahlen, sobald die studentische Krankenversicherung ausgelaufen ist?
Solange Sie noch an der Uni/Hochschule/Fachhochschule immatrikuliert sind und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, können Sie sich für weitere 6 Monate über die studentische Krankenversicherung versichern, weil Sie Examenskandidat sind.
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist zahlen Sie Krankenversicherungsbeiträge nach der Höhe Ihres Einkommens - mindestens aber 126,20 EUR für die Krankenversicherung und weitere 18,74 EUR für die Pflegeversicherung. Für Studenten mit Kind(ern) reduziert sich der Beitrag zur Pflegeversicherung von 18,74 EUR auf 16,38 EUR. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen zur Kranken- und Pflegeversicherung jedoch nichts dazu, weil Sie aufgrund der „nur” 20 Wochenstunden versicherungsrechtlich als Studentin eingestuft werden und nicht als Arbeitnehmerin. Nach bestandener Prüfung werde ich noch in laufenden Semester exmatrikuliert.
Gibt es Übergangsregelungen, wenn ich zum folgenden Semester ein Zweitstudium oder Aufbaustudium aufnehme?
Die studentische Krankenversicherung endet immer erst einen Monat nach dem Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Die Mitgliedschaft endet also immer nur dann, wenn keine neue Einschreibung oder Rückmeldung innerhalb eines Monats nach dem letzten Semester erfolgt.
Damit wird gewährleistet, dass Ihnen auch bei einer verspäteten Rückmeldung ein lückenloser Krankenversicherungsschutz gewährt wird.
Wird das Studium mitten im Semester komplett aufgegeben, so endet die Mitgliedschaft ebenfalls nicht sofort. Wenn Sie sich also exmatrikulieren, wird die studentische Krankenversicherung erst zum Ende des laufenden Semesters beendet. Sollten Sie danach ein Zweit- oder Aufbaustudium aufnehmen, so können Sie sich zu gleichen Bedingungen weiter versichern, sofern die Weiterversicherung innerhalb eines Monats beantragt wird. Auch hier würde Ihnen keine Lücke im Versicherungsschutz entstehen.
Bitte beachten Sie aber:
Spätestens mit der Vollendung Ihres 30. Lebensjahres oder bei Beginn des 15. Fachsemesters werden Sie als freiwillig versicherter Student eingestuft und müssen deutlich höhere Beiträge zahlen. Diese betragen derzeit 120 bis 145 EUR (je nach Krankenkasse unterschiedlich).
Thema: Praktikum und Sozialversicherung ...
Wonach richtet es sich, ob ein Praktikum versicherungspflichtig wird?
Das hängt vom Zeitpunkt des Praktikums ab. Wird es während des Studiums als sogenanntes Zwischenpraktikum, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, geleistet, bleibt es versicherungsfrei - auch in der Rentenversicherung.
Voraussetzung ist, Sie sind während des Praktikums an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert. Auf die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgeltes kommt es dabei nicht an. Praktika mit Arbeitsentgelt vor und nach dem Studium sind dagegen in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. "Freiwillige" Praktika mit Arbeitsentgelt in den Semesterferien oder während des Semesters werden versicherungsrechtlich wie Jobs angesehen.
Regelungen in der privaten Krankenversicherung ...
Ich bin privat krankenversichert und möchte es auch bleiben.
Darf ich während des Studiums so viel hinzu verdienen, wie ich möchte? Ja, das dürfen Sie. Ihre Einkünfte sind dafür nicht ausschlaggebend.
Bedeutung kann allerdings Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gewinnen. Wenn Sie dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, so werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft. In der Folge würde die allgemeine Sozialversicherungspflicht eintreten und Sie wären verpflichtet, sofort wieder in das System der gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln. Muss ich als Mitglied in der privaten Krankenversicherung irgendwelche
Einkommensgrenzen beachten? Wieviel darf ich dort hinzu verdienen?
Einkommensgrenzen spielen für privat versicherte Studenten im Regelfall keine Rolle.
Nur für die Pflegeversicherung würde sich der Beitrag geringfügig erhöhen, wenn Sie einen oder mehrere Nebenjobs haben und Ihr Monatseinkommen daraus mehr als 365 EUR beträgt / bzw. wenn es bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) über 400 EUR liegt. In dem Fall kann der pauschale Beitrag zur Pflegeversicherung entfallen und Sie müssten zur Pflegeversicherung den „normalen” Beitrag zahlen. Die Konsequenz daraus wäre eine Kostenerhöhung von zwischen 2,18 und 6,30 EUR. Bitte beachten Sie aber, dass drei Privatversicherer weniger freundliche Regelungen haben und deshalb den Studentenbeitrag entweder im Vorfeld ablehnen würden, oder Ihnen den Rabatt sogar später noch entziehen können:
Kann ich während des Studiums von der privaten Krankenversicherung wieder
zurück in eine gesetzliche Kasse wechseln? Nein, das können Sie nicht.
Wenn Sie während des Studiums in eine private Krankenversicherung wechseln oder wenn Sie schon vor dem Studienbeginn in der PKV versichert waren und diese beibehalten haben, können Sie bis zur Exmatrikulation nicht mehr in die gesetzliche Kasse wechseln.
Das gleiche gilt, wenn Sie als Beamtenkind vorher in der
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie eine Beschäftigung von regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich ausüben. In dem Fall würde eine Versicherungspflicht eintreten und Sie wären sogar verpflichtet, sich wieder im System der gesetzlichen Krankenkassen zu versichern.
| |||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||