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Und nach dem Studium?
Wo Sie sich später weiter versichern können oder dürfen, hängt allein von Ihrem beruflichen Status nach der Studienzeit ab, als Angestellter aber auch vom Einkommen. Die möglichen Szenarien haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt.
-Wenn Sie später ein Angestelltenverhältnis eingehen ...
hängt die Frage zur Weiterversicherung allein vom anfänglichen Verdienst ab:
Wenn Sie laut Arbeitsvertrag ein Jahres-Bruttoeinkommen von weniger als 50.850 EUR erzielen, müssen Sie sich grundsätzlich in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichern. Im Sozialrecht wird dann von der sog. „Versicherungspflicht“ gesprochen.
In dem Fall greifen grundsätzlich folgende Regelungen:
  • Die Höhe des GKV-Beitrages wird von jetzt an prozentual vom Einkommen berechnet.
    Bis zum Jahr 2008 gab es bei den gesetzlichen Krankenkassen große Unterschiede bei den Beitragssätzen. Seitdem im Januar 2009 der sog. Gesundheitsfonds eingeführt wurde zugunsten einiger „Gesundheits“-Lobbyisten, sind die Krankenkassenbeiträge uniseno.
    Zurzeit beträgt der Beitragssatz einheitlich 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen.
    Daran beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte, so dass Sie selbst einen Beitragssatz von 7,3 Prozent zu tragen haben. Hinzu kommt aber der so genannte ´Sonderbeitrag´ in Höhe von 0,9 Prozent, welchen alle gesetzlich Versicherten allein zu zahlen haben.
    Insgesamt also müssen Sie derzeit einen Beitragssatz von 8,2 Prozent selbst tragen.
    Außerdem dürfen die gesetzlichen Kassen Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe erheben, sofern die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Zurzeit machen aber nur wenige gesetzliche Kassen von einem Zusatzbeitrag Gebrauch.
  • Hinzu kommt noch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung, welcher für kinderlose GKV-Versicherte zurzeit 2,2 Prozent beträgt. Personen mit mindestens einem Kind bezahlen 0,25 Prozentpunkte weniger – also 1,95 Prozent vom Bruttoeinkommen.
  • Wenn Sie vorher privat versichert waren, wird der PKV-Vertrag zum Stichtag beendet, und zwar zeitgleich mit dem eintreten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV).
In eine private Krankenversicherung wechseln (bzw. in dieser bleiben) können Sie nur dann, wenn Ihr Jahres-Bruttoeinkommen eine bestimmte Höhe erreicht, welche im Versicherungsdeutsch „Jahresarbeitsentgeldverdienstgrenze“ genannt wird. Schönes bürokratisches Wort, nicht wahr? Es muss also folgende Voraussetzung erfüllt sein:
  • Wenn Sie nach dem Studium ein Angestelltenverhältnis beginnen und laut Arbeitsvertrag ein Monats-Bruttoeinkommen von mind. 4.237,50 EUR erzielen, können Sie sofort in die PKV eintreten / bzw. beibehalten.
  • Wer ins Angestelltenverhältnis tritt und monatlich keine 4.237,50 EUR Brutto erzielt, für den lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, denn letzten Endes entscheidend ist immer das Gesamt-Jahreseinkommen. Wenn Sie beispielsweise 13 Jahresgehälter oder mehr erhalten, so ist das kummulierte Einkommen maßgeblich. Ebenso kann der Privatanteil, welcher Ihnen für einen Firmenwagen vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, dem maßgeblichen Einkommen wieder hinzu gerechnet werden.
  • Wenn Sie, während eines bestehenden Angestelltenverhältnisses, innerhalb eines Jahres den Sprung auf die jährliche Einkommensgrenze schaffen, können Sie sich stets zum Januar des Folgejahres privat versichern. Beispiel: sollte Ihr jährliches Bruttoeinkommen im Jahr 2013 mindestens die dann geltende Verdienstgrenze erreichen (nehmen wir an, sie liegt bis dahin bei 51.500 EUR), so können Sie mit Wirkung zum 01.01.2014 in die private Krankenversicherung wechseln.
  • Ein Arbeitgeberwechsel rechtfertigt den sofortigen Einstieg in die PKV, sofern Sie am neuen Arbeitsplatz ein jährliches Brutto von mind. 50.850 EUR erhalten. Das gilt auch dann, wenn Ihr Gesamteinkommen in dem Jahr nicht die Grenze überschreiten würde. Maßgeblich ist hier nämlich der zukünftige Verdienst bei der neuen Firma. Der bisherige Verdienst spielt keine Rolle. Der Wechsel kann zum Stichtag des Beginns bei der neuen Arbeitsstelle erfolgen.
-Wenn Sie sich selbständig machen ...
stehen Ihnen alle Wege offen. Sie können sich dann weiter gesetzlich versichern, haben aber auch das Recht, in eine Privatversicherung zu wechseln. Der Wechsel kann entweder sofort bei Beginn der Selbständigkeit, oder später mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende jederzeit erfolgen.
-Falls Sie eine Beamtenlaufbahn anstreben ...
sollten Sie generell die Vorteile nutzen, welche eine private Krankenversicherung bietet.
Denn während andere Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen, erhalten Beamte eine so genannte Beihilfe. Der Dienstherr (Bund oder Land) bezahlt Ihnen dann immer einen Teil der enstandenen Krankheitskosten. Diese Beihilfe ist (je nach Dienstherr, Familienstand und Anzahl der Kinder) sehr unterschiedlich und kann zwischen 50 und 80 Prozent betragen.
Weil die Beihilfe jedoch nur eine Teilhilfe ist, sollte ein Beamter die Differenzkosten immer über spezielle Beihilfe-Tarife der privaten Krankenversicherung absichern.
Die gesetzliche Krankenversicherung dagegen ist für Beamte keine wirkliche Alternative, denn sie verfügt nicht über spezielle Ergänzungsversicherungen für Beihilfeberechtigte. Jeder Beamte müsste dort also den vollen Beitrag für eine "100% Krankenversicherung" bezahlen, obwohl er nur die halbe Leistung oder vielleicht sogar noch weniger benötigt.
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Stand der Datei: 31.12.2011| Copyright 1999 - 2012 dewion.de