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![]() Bei den gesetzlichen Kassen lässt der Gesetzgeber keine Unterschiede zu.
95% aller Leistungen sind identisch, weil im Sozialgesetzbuch vorgeschrieben. Dies gilt in dem Fall natürlich auch für Studenten. Was die gesetzlichen Krankenkassen leisten und welche besonderen Einschränkungen bestehen, haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt...
1. Beim Arzt oder Therapeuten
Wenn Sie zum Arzt müssen, zahlt Ihre Krankenkasse die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen.
Die Kostenübernahme erfolgt jedoch nur für Ärzte, die kassenärztlich zugelassen sind und nur in Höhe der üblichen, notwendigen Kosten.
Seit Anfang 2004 muss eine feste Praxisgebühr von 10 EUR als Selbstbeteiligung entrichtet werden. Selbst dann, wenn nur ein neues Rezept ausgestellt werden soll.
Pro Quartal muss die Praxisgebühr aber nur für die erstmalige Inanspruchnahme eines Arztes gezahlt werden. Außerdem gibt es gewisse Belastungsgrenzen sowohl
für die Praxisgebühr als auch für alle anderen Zuzahlungen, denn die jährlichen Zuzahlungen dürfen 2 Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten.
Für chronisch Kranke (z.B. Diabetiker, TEP-Patienten) beträgt die Zuzahlungsgrenze gerechterweise nur 1 Prozent des Bruttoeinkommens.
Ferner gilt für alle Kassen das Hausarzt-Prinzip. Der Hausarzt soll hier immer der erste Ansprechpartner bzw. Behandler sein und die Stationen der einzelnen Behandlungen koordinieren. Wenn Sie sich für das Hausarzt-Prinzip einschreiben, können Sie von Ihrer Kasse mit einem Bonus belohnt werden. Über die Art des Bonussystems können die Kassen frei entscheiden.
2. Medikamente
Für Medikamente und Verbandsmittel greift eine feste Zuzahlung von 10 Prozent, jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR. Kostet die Packung weniger als 5 Euro, ist der komplette Preis zu zahlen. Für Arzneimittel gegen Erkältungs- oder Reisekrankheiten, Abführmittel sowie für Mund- o. Rachentherapeutika wird nicht geleistet.
3. Hilfsmittel
Unter Hilfsmitteln versteht man z.B. orthopädische Schuhe, Krankenfahrstühle, Hör- und Sprechgeräte, Heimdialysegeräte, Blindenhunde, Geh- und Stützhilfen, Liegeschalen, Inkontinenzartikel und so weiter. Hier gilt die gleiche 10%-ige Zuzahlung wie bei Medikamenten.
4. Sehhilfen (Brillen/Kontaktlinsen)
Wer eine Brille oder Kontaktlinsen trägt, bekommt in der Regel keine Erstattung.
Brillen auf Kassenkosten gibt es nur noch für stark sehbeeinträchtigte Menschen mit schweren Sehfehlern sowie für Kinder und Jugendliche. Wenn Sie also nur der klassische „Standardbrillenträger” sind, müssen Sie Ihre Sehhilfe aus eigener Tasche bezahlen. 5. Heilmittel
Bei Heilmitteln (z.B. Massagen, Krankengymnastik, Bäder, Bestrahlungen, Inhalationen) sowie bei häuslicher Krankenpflege müssen Sie pro Verordnung 10 EUR dazu zahlen. Zudem werden Sie ohne Maximalbeträge mit 10% an den Kosten beteiligt.
Beispiel: Wenn Ihnen ein Orthopäde sechs krankengymnastische Behandlungen verordnet, betragen die Zuzahlungen 10 Prozent der Gesamtkosten für die Krankengymnastik und zusätzlich 10 EUR für die orthopädische Verordnung. 6. Beim Zahnarzt
Seit dem Jahr 2004 beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen am Zahnersatz nur noch mit so genannten befundbezogenen Festzuschüssen. Erstattet werden seitdem nur noch feste Zuschüsse in Höhe von 50%. Die Erstattung bezieht sich dabei nicht mehr auf medizinisch notwendige Versorgungen je nach Einzelfall, sondern nur noch auf eine so genannte pauschale Regelversorgung. Das heißt, dass die tatsächlichen Gesamtkosten nicht mehr berücksichtigt werden und sämtliche Kosten oberhalb der Festzuschüsse vom Versicherten selbst getragen werden müssen. Darüber hinaus besteht eine zusätzliche Eigenbeteiligung von 0,4%.
Für die halbjährlichen Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt wird zusätzlich ein Bonus gewährt. Wenn in den letzten 5 Jahren vor dem notwendigen Zahnersatz regelmäßige Untersuchungen mit dem Bonusheft nachgewiesen werden, erhöht sich der Festzuschuss um 20%. Für nachgewiesene lückenlose Untersuchungen in den letzten 10 Kalenderjahren gibt es sogar einen weiteren Bonus von 10%. Findet jedoch eine Zahnbehandlung statt, zählt die Bonusberechnung in dem Kalenderjahr der Behandlung nicht mit.
7. Im Krankenhaus
Für jede Übernachtung im Krankenhaus muss eine Zuzahlung von
10 EUR gezahlt werden (maximal für 14 Tage, also 140 EUR). Bei Anschlussheilbehandlungen muss die Zuzahlung sogar für bis zu 28 Tage geleistet werden (also bis zu 280 EUR).
Sofern das preisgünstigste, nächstgelegene geeignete Krankenhaus gewählt wurde, erstattet die Krankenkasse die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen und Operationen sowie für die Pflege und Unterbringung. Wählt ein Versicherter jedoch ein anderes Krankenhaus, können ihm die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Ein Anspruch auf Chefarztbehandlungen oder auf eine Unterbringung in der Privatstation besteht aber nicht. Solche Leistungen beinhaltet nur die
private Krankenversicherung.
Notwendige Transporte erfolgen generell nur bis zum nächsten Krankenhaus. Liegt Ihr Wunsch-Krankenhaus weiter entfernt, werden die Kosten nicht übernommen.
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