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Gesetzliche Krankenkasse Student
Die Kosten der Kassen
Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen richten sich nach Ihrem Alter und dem erreichten Semester. Außerdem danach, ob Sie eventuelle Einkünfte haben.
All diese Regelungen sind nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) fest vorgeschrieben. Diese möchten wir ihnen hier auszugsweise und vereinfacht darstellen.
Das aktuelle Sozialgesetzbuch in der fünften Fassung (SGB V) können Sie sich außerdem direkt vom dewion-Server downloaden.
Gesetzliche Familienversicherung (bis zum 25. Geburtstag):
Wenn einer Ihrer Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, genießen Sie zunächst eine kostenlose Mitversicherung über die so genannte Familienversicherung.
Beachten Sie aber, dass Sie immer bei demjenigen Ihrer Eltern mitversichert sein müssen, der den höheren Verdienst hat. Sollte der besserverdienende Elterteil also in eine private Krankenversicherung wechseln, so wird Ihre Familienversicherung über kurz oder lang wegfallen und Sie müssten sich ebenfalls privat versichern.
Die Familienversicherung endet eigentlich immer mit dem 25. Lebensjahr, verlängert sich aber unter gewissen Voraussetzungen (z.B. für die Dauer von geleisteten Wehr- oder Ersatzdiensten oder sozialer Jahre).
Außerdem würde die Familienversicherung sofort wegfallen, wenn Sie über monatliche Einkünfte von dauerhaft mehr als 355 EUR verfügen. Dazu zählen beispielsweise Einkünfte aus Mieten und Zinsen, aus selbständigen Tätigkeiten oder aus Gelegenheitsjobs (nicht aber aus BAföG).
Ausnahmen gemacht werden nur bei Einkünften aus geringfügigen Beschäftigungen (wenn also ein klassischer Minijob ausgeübt wird). Bei einem Minijob dürfen Sie zurzeit maximal 400 EUR verdienen.
Liegt das regelmäßige Einkommen jedoch über 400 EUR / bzw. 355 EUR, so würde die beitragsfreie Familienversicherung sofort entfallen und Sie müssten kostenpflichtig in die gesetzliche studentische Krankenversicherung eintreten.
Alle Studenten, für die eine Familienversicherung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, müssen sich über die gesetzliche studentische Krankenversicherung versichern.
Der Monatsbeitrag hierfür beträgt zurzeit:
- 54,78 EUR  für die Krankenversicherung  und
- 11,26 EUR  für die Pflegeversicherung,  insgesamt also
- 66,04 EUR  (bzw. 64,76 für Studenten mit Kind).
Ab dem 15. Fachsemester, oder wenn Sie älter als 30 Jahre sind:
Nur wenn ein zuvor abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst, die Geburt eines Kindes, längere Erkrankungen oder gewisse andere Gründe kann die preiswerte studentische Krankenversicherung eventuell noch zeitlich ausgedehnt werden.
Gibt es keine Gründe, die für eine Verlängerung sprechen, kommt es ab dem folgenden Semester zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse und die Beiträge steigen um mehr als das doppelte. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind, würden die Beiträge ab dem nächsten Semester etwa 134 bis 152 EUR betragen (abhängig von der Krankenkasse).
Eine Ausnahme würde nur dann gemacht, wenn Sie sich gerade im Examenssemester befinden. In dem Fall bieten Ihnen die gesetzlichen Krankenkassen für 6 Monate einen verminderten Übergangsbeitrag von zwischen 95 und 98 EUR pro Monat an.
Danach aber müssen Sie in jedem Fall den höheren Beitrag bezahlen.
Studium und Nebenjobs
Wahrscheinlich haben Sie neben dem normalen Uni-Programm auch schon mal gekellnert oder in einem Büro gearbeitet. So ein Nebenjob hat aber oft Auswirkungen auf die Beiträge zur Sozialversicherung.
Hier verschaffen Sie sich einen Überblick, ab wann eine zusätzliche Beitragspflicht in der Krankenversicherung besteht oder womöglich auch zusätzliche Beiträge an die gesetzliche Renten- und Arbeitlosenversicherung abgeführt werden müssen.
Das Arbeitsverhältnis eines Studenten ist beitragsfrei, wenn ...
1.die Beschäftigung wöchentlich nicht länger als 20 Stunden ausgeführt wird (Ausnahme: Ausbildungs- bzw. berufsintegrierte Studiengänge).
2.während des Studiums an einer Hoch- bzw. Fachhochschule ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird.
3.die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird.
4.die Beschäftigung von vornherein auf höchstens zwei Monate befristet ist. Bei einer Überschreitung dieses Zeitrahmens tritt die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt des Überschreitens an ein. Stellt sich eine Überschreitung jedoch bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Überschreitung bekannt wird.
Das Arbeitsverhältnis wäre dagegen beitragspflichtig, wenn ...
1.die Beschäftigung über zwei Monate hinausgeht, sie wöchentlich mehr als 20 Stunden umfasst, nicht nur auf die Semesterferien beschränkt ist und keinerlei selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
2.ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.
3.die Beschäftigung schon vor dem Studium begonnen hat und für die Dauer des Studiums eine Beurlaubung mit Fortzahlung des Gehalts vereinbart wird. Außerdem besteht, wenn die monatlichen Arbeitsbezüge die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR übersteigen, eine generelle Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Unabhängig davon würde, wenn das Einkommen aus der Beschäftigung 400 EUR übersteigt, der Anspruch auf die kostenlose gesetzliche Familienversicherung entfallen.

Tipp
Viele private Krankenversicherungen bieten ebenfalls sehr preiswerte Studententarife an.
Mit unserem Online Rechner mit Sofort VergleichOnline-Vergleich können Sie die Beiträge der Studentenversicherungen schnell und einfach selbst berechnen.
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Stand der Datei: 14.11.2009| Copyright 1999 - 2010 dewion.de