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Krankenversicherung Studenten - FAQ ... Häufig gestellte Fragen
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Thema: Jobben während der Familienversicherung ...
Ich bin über meine Eltern kostenlos familienversichert. Neben dem Studium habe ich einen Minijob und verdiene daraus 400 EUR im Monat. Muss ich mich nun selbst versichern oder kann ich in der Familienversicherung bleiben?
Wer ein Gesamt-Einkommen von regelmäßig nicht mehr als 400 EUR pro Monat bezieht, muss sich nicht selbst versichern. Er kann bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei bei den Eltern versichert bleiben. Wenn Sie vor oder während des Studiums einen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, verlängert sich die Altersgrenze für die Familienversicherung um diesen Zeitraum.
Ich bin verheiratet und kostenlos in der Familienversicherung meines Ehepartners krankenversichert. Wieviel darf ich nebenher verdienen, ohne den Anspruch auf die Familienversicherung zu verlieren?
Für verheiratete Studenten gelten für die Familienversicherung über den Ehepartner die selben Einkommensgrenzen wie bei Studenten, die über die Eltern familienversichert sind. Das heißt, dass ihre monatlichen Einkünfte einen Betrag von 350 EUR nicht überschreiten dürfen / bzw. dass nur geringfügige Beschäftigungen in Form von sog. Minijobs ausgeübt werden dürfen mit einem Verdienst von maximal 400 EUR pro Monat. Andernfalls würde die kostenfreie Familienversicherung sofort entfallen.
Ich habe einen 400-Euro-Job (wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden) und habe außerdem ein Gewerbe angemeldet. Habe ich weiterhin Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung? Und bin ich verpflichtet, meine nebenberufliche Selbständigkeit an die gesetzliche Krankenkasse zu melden?
Sie müssen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich alle Einkünfte melden, egal aus welcher Tätigkeit oder Quelle Sie diese erzielen. Dazu zählen neben dem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auch Mieteinnahmen, Zinsgewinne oder sonstige Einkünfte.
In dem Fall müssen Sie Ihrer Krankenkasse sämtliche Einnahmen bis auf den Cent genau vorlegen. Wenn diese regelmäßig höher sind als 365 EUR (bzw. höher als 400 EUR bei einem Minijob), so endet Ihr Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung. Und wenn Sie hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, besteht generell kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung. Dann nutzt es auch nichts, dass Sie als Student immatrikuliert sind.
Ich verdiene monatlich zwar mehr als 400 EUR, arbeite dafür aber weniger als 20 Stunden pro Woche. Kann ich weiterhin gesetzlich familienversichert bleiben?
Nein, das können Sie nicht.
Selbst wenn Sie mit Ihrem regelmäßigen Gesamt-Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze von 400 EUR liegen, besteht kein Anspruch mehr auf die beitragsfreie Familienversicherung. Die Grenze von 20 Wochenstunden hat nur Bedeutung für die Frage, ob die meiste Zeit für das Studium verwendet wird - oder für Beschäftigungsverhältnisse. Sollten Sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, dann werden Sie eventuell als Arbeitnehmer eingeschätzt und müssen zusätzlich auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen.
Wieviel darf ich als Student pro Jahr verdienen, ohne dass ich mich selbst versichern muss? Gibt es Unterschiede zwischen Jobs in den Semesterferien und im Semester?
Und wie sieht es mit den sonstigen Sozialversicherungen aus?
Eigentlich handelt es sich hier um zwei getrennte Fragestellungen.
Denn selbst wenn für Sie keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht so muss dies nicht bedeuten, dass Sie gleichzeitig auch einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse haben.
Denn die kostenlose Familienversicherung würde generell entfallen, wenn Ihr Jahreseinkommen mehr als 4.800 EUR beträgt (BAföG zählt nicht dazu).
Für die Prüfung, ob wegen des Jobs zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, spielt der jährliche Verdienst dagegen überhaupt keine Rolle.
Dafür wäre allein die wöchentliche Arbeitszeit entscheidend. Wenn Sie eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden ausüben, werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft und müssen grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Semesterferien bzw. Semester werden unterschiedlich bewertet. Sollten Sie also in den Semesterferien jobben, besteht unabhängig von der Studenzahl niemals Sozialversicherungspflicht.
Thema: Nebenjobs ohne Familienversicherung ...
Wie verhält es sich mit der Beitragspflicht bei mehreren Jobs? Ich habe zwei Arbeitgeber, bin dort jeweils 10 Stunden wöchentlich beschäftigt und beziehe aus jeder Beschäftigung jeweils 250 EUR.
Die beiden geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Die Tätigkeiten bleiben aber sozialversicherungsfrei, da Sie pro Job nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Allerdings müssen Sie, genau so wie ein "normaler" Arbeitnehmer, aus dem Verdienst beider Beschäftigungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen.
Ich habe neben meinem Studium zwei Nebenjobs mit jeweils 400 EUR ; einen mit zehn Stunden wöchentlich, den anderen mit 15 Stunden wöchentlich. Zahlen beide Arbeitgeber Pauschalbeiträge?
Da Sie insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, gelten Sie als Arbeitnehmer und müssen individuelle Beiträge aus dem Arbeitsentgelt aus beiden Jobs bezahlen.
Ihr Arbeitgeber braucht keine Pauschalbeiträge zu entrichten, wie es sonst bei Minijobs üblich wäre.
Ich arbeite meistens abends und an den Wochenenden. Welche Rolle spielt die Anzahl der Stunden bei der Versicherungspflicht bzw. -freiheit bei Studenten?
In Ausnahmefällen kann von der starren 20-Stunden-Grenze abgewichen werden.
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist unter Umständen nicht so sehr entscheidend. Die Arbeitszeiten müssen dann aber so angepasst werden, dass sie den Erfordernissen des Studiums genügen und unterordnet werden können. Das ist zum Beispiel bei einer mehr als 20-stündigen wöchentlichen Beschäftigung vornehmlich an Wochenenden sowie in den Abend- und Nachtstunden der Fall. Je mehr allerdings die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, desto schwieriger wird es sein, diesen Nachweis zu führen.
Thema: Längerer Anspruch auf die studentische Krankenversicherung ...
Ich bin 26 Jahre jung und im 12. Fachsemester. Mir wurde damals eine Fristverlängerung für die studentische Krankenversicherung eingeräumt, weil ich meine pflegebedürftige Mutter versorgen musste. Diese Frist läuft aber bald aus. In Kürze beginne ich eine Halbtagsstelle mit 20 Wochenstunden. Welche Beiträge müsste ich bzw. der Arbeitgeber zahlen, sobald die studentische Krankenversicherung ausgelaufen ist?
Solange Sie als Student immatrikuliert sind und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, können Sie sich für weitere 6 Monate etwas kostengünstiger versichern, weil Sie Examenskanditat sind. Für diese 6 Monate zahlen Sie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 98,00 EUR für die Kranken- und 13,29 EUR für die Pflegeversicherung.
Nach Ablauf von 6 Monaten werden Sie jedoch als freiwillig versicherter Student eingestuft und müssen höhere Beiträge bezahlen. Die Beiträge würden dann, je nach Krankenkasse, derzeit zwischen 144,94 EUR und 152,22 EUR betragen.
Sofern Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, zahlt der Arbeitgeber Ihnen keinen hälftigen Anteil an den Beiträgen zur Krankenversicherung, weil Sie im Sinne des Versicherungsrechts nicht als Arbeitnehmer einzustufen sind. Nur wenn Sie mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt wären, erhalten Sie einen 50%-igen Arbeitgeberzuschuss. Beachten Sie aber, dass in dem Fall auch Beiträge an die Sozialversicherung abführen müssen (siehe nach unten unten).
Nach meiner bestandenen Prüfung werde ich noch im laufenden Semester exmatrikuliert. Gibt es Übergangsregelungen, wenn ich zum folgenden Semester ein Zweit- oder Aufbaustudium aufnehme?
Die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung endet immer erst einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Sie endet also nur, wenn Sie die Einschreibung oder Rückmeldung nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf des letzten Semesters vorgenommen haben. Damit wird gewährleistet, dass Sie selbst bei einer verspäteten Rückmeldung einen nahtlosen Krankenversicherungsschutz haben. Mit dem Beginn eines Zweitstudiums oder eines Aufbaustudiums können Sie sich also weiter in der studentischen Krankenversicherung versichern ohne Versicherungslücken.
Wird das Studium beendet, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Semesters. Selbst wenn Sie sich mitten im laufenden Semester exmatrikulieren endet die günstige studentische Krankenversicherung also erst zum Ende des Semesters.
Spätestens mit dem 30. Geburtstag oder ab dem 15. Fachsemester jedoch entfällt die studentische Krankenversicherung und Sie müssen sich freiwillig weiter versichern mit einem Beitrag von etwa 144,94 bis 152,22 EUR (je nach gesetzlicher Krankenkasse).
Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zu kündigen und in eine private Krankenversicherung zu wechseln, welche oftmals viel preiswerter ist.
Thema: Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ...
Wann muss ich als Student Beiträge an die anderen Sozialversicherungen abführen?
Dieser Fall tritt tritt immer dann ein, wenn Sie in einem festen Beschäftigungsverhältnis stehen und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ausgenommen davon sind nur Pflichtpraktika oder Jobs während der Semesterferien.
Thema: Praktikum und Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen ...
Wonach richtet es sich, ob ein Praktikum versicherungspflichtig wird?
Das hängt vom Zeitpunkt des Praktikums ab.
Wird es während des Studiums als sogenanntes Zwischenpraktikum geleistet, dass in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, bleibt es versicherungsfrei (auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Auf die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit oder auf die Höhe des dabei erzielten Arbeitsentgeltes kommt es nicht an. Die einzige Voraussetzung ist, dass Sie während dessen weiterhin immatrikuliert sind.
Freiwillige Praktika mit Arbeitsentgelt in den Semesterferien oder während des Semesters werden jedoch als „echte” Jobs gewertet und wären somit in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Dies gilt auch für Praktika mit Arbeitsentgelt vor und nach dem Studium.
Thema: Regelungen in der privaten Krankenversicherung ...
Ich bin privat krankenversichert und möchte es auch bleiben.
Darf ich während des Studiums so viel hinzu verdienen, wie ich möchte?
Ja, das dürfen Sie. Ihre Einkünfte sind dafür nicht ausschlaggebend.
Bedeutung kann allerdings Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gewinnen.
Wenn Sie dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, so werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft. In der Folge würde die allgemeine Sozialversicherungspflicht eintreten und Sie wären verpflichtet, sofort wieder in das System der gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln.
Muss ich als Mitglied in der privaten Krankenversicherung irgendwelche
Einkommensgrenzen beachten? Wieviel darf ich dort hinzu verdienen?
Einkommensgrenzen spielen für privat versicherte Studenten im Regelfall keine Rolle.
Nur für die Pflegeversicherung würde sich der Beitrag geringfügig erhöhen, wenn Sie einen oder mehrere Nebenjobs haben und Ihr Monatseinkommen daraus mehr als 365 EUR beträgt / bzw. wenn es bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) über 400 EUR liegt.
In dem Fall kann der pauschale Beitrag zur Pflegeversicherung entfallen und Sie müssten hierfür den "normalen" Beitrag zahlen. Die Konsequenz wäre eine Kostenerhöhung von zwischen 2,18 und 6,30 EUR.
Bitte beachten Sie aber, dass drei Privatversicherer weniger freundliche Regelungen haben und deshalb den Studentenbeitrag entweder im Vorfeld ablehnen würden, oder Ihnen den Rabatt sogar später noch entziehen können:
  • Bei der Continentale darf das Jahreseinkommen maximal 8.000 EUR betragen.
    Liegt es darüber, ist der preiswerte Studententarif nicht möglich. Diese Versicherung würde Ihnen den Studentenbeitrag sogar mitten in der Vertragslaufzeit entziehen, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird.
  • Bei der Hanse-Merkur Versicherung sind die vergünstigten Studententarife generell nicht möglich, wenn die oben genannten Einkommensgrenzen von 365 EUR / bzw. 400 EUR überschritten werden. Auch hier kann der rabattierte Studententarif später wegfallen, wenn Sie die Einkommensgrenzen dauerhaft (für mehr als 12 Monate) überschreiten.
  • Bei der Signal-Iduna besteht zwar die gleiche Regelung für die Einkommensgrenze von 400 EUR pro Monat, doch wird bei dieser immerhin fallweise unterschieden.
Kann ich während des Studiums von der privaten Krankenversicherung wieder
zurück in eine gesetzliche Kasse wechseln?
Nein, das können Sie nicht.
Wenn Sie mit Beginn des Studiums eine private Krankenversicherung gewählt haben, können Sie bis zur Exmatrikulation nicht mehr in die gesetzliche Kasse wechseln.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie eine Beschäftigung von regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich ausüben. In dem Fall würde eine Versicherungspflicht eintreten und Sie wären sogar zwingend verpflichtet, in das System der gesetzlichen Krankenkasse zurück zu wechseln.
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