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![]() Bis zum Jahr 2003 konnten sich gesetzlich krankenversicherte unter bestimmten Voraussetzungen von den meisten Zuzahlungen befreien lassen.
Seit Anfang 2004 jedoch wurde die sog. Härtefallregelung weitestgehend abgeschafft.
Das war die alte Regelung:
Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfe und Bezieher von Ausbildungsförderung oder BAföG waren durch die Härtefallregelung besonders geschützt und von den Zuzahlungen (außer bei Krankenhausaufenthalten und Kieferorthopädie) befreit. Diese Regelung ist seit dem Jahr 2004 gestrichen.
waren von allen Zuzahlungen befreit (mit Ausnahme der Eigenleistung im Krankenhaus). Wer als lediger nicht mehr als 952,- Euro Brutto verdiente (für verheiratete galten 1.309,- Euro), brauchte keine Zuzahlungen zu fürchten. Auch dieses Privileg wurde gekänzelt.
So lauten die heutigen Regelungen:
von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Also erst, wenn die Eigenbeteiligung (inklusive der Praxisgebühr) diesen Betrag überschreitet, sind die Versicherten von allen weiteren Zuzahlungen befreit.
(z.B. Diabetiker, TEP-Patienten) müssen als Obergrenze maximal 1 Prozent des Bruttoeinkommens an Zuzahlungen leisten.
werden jetzt gleich behandelt. Das heißt, auch sie müssen nunmehr die gleichen Zuzahlungen leisten wie alle anderen „normal” verdienenden Versicherten auch.
blieben die Härtefallregelungen seinerzeit bis zum Jahr 2005 bestehen. Wer einen Zahnersatz brauchte und ein geringes Einkommen hat, erhielt bis dahin eine Erstattung bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses. Zum Jahreswechsel des Jahres 2006 wurden jedoch „befundbezogene Festzuschüsse” eingeführt. Etwaige Kosten oberhalb dieser Zuschüsse müssen seitdem von den gesetzlich Versicherten selbst getragen werden.
Sie sollten alle Belege über Ihre Zuzahlungen peinlichst genau sammeln. Nur so können Sie nachweisen, dass die vierteljährliche Praxisgebühr bereits entrichtet wurde. Auch wegen der Zuzahlungsgrenzen von 1 oder 2 Prozent ist eine Aufbewahrung wichtig.
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