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![]() Die gesetzliche Rentenversicherung hat ihre ganz eigene, stark eingeschränkte Definition für den Fall der Berufsunfähigkeit.
Ob und wann eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, definiert die
gesetzliche Rentenversicherung wie folgt „Als Berufsunfähig gilt, wer infolge von Krankheit, Unfall oder anderen Gebrechen weder in seinem erlernten noch in einem ihm zumutbaren Beruf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden
zur Verfügung steht, wie andere Berufstätige mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.” (Quelle: BfA Berlin)
Einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erwirken Sie aber erst, nachdem Sie eine bestimmte Zeit lang Beiträge an die Rentenkasse abgeführt haben.
Im Falle einer Berufsunfähigkeit müssen Sie in den letzten fünf Jahren vorher mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Außerdem müssen Sie vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Regelung gilt sogar unabhängig vom Lebensalter.
Immerhin aber werden auf die Wartezeiten folgende Zeiten angerechnet
Generell keine Wartezeiten bestehen jedoch, wenn die Berufsunfähigkeit aufgrund folgender Situationen eingetreten
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