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Vorsorgeaufwendungen:
Private Rentenversicherungen können nicht mehr steuerlich abgesetzt werden, sondern nur noch über die neue Rürup-Rente.
Die Rente nach Rürup sieht vor, dass bei Vorsorgeaufwendungen unterschieden wird zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge und denen für die so genannten begrenzten Vorsorgeaufwendungen.
Der Höchstbetrag für alle begrenzten Vorsorgeaufwendungen wurde gekürzt auf 1.500 Euro pro Jahr für Angestellte und Beamte sowie 2.400 Euro für Selbständige und Freiberufler (für Verheiratete jeweils das doppelte).
Als begrenzte Vorsorgeaufwendungen galten bis Dezember 2009 z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder für Haftpflicht- und Unfallversicherungen.
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz, welches zum 1. Januar 2010 in Kraft trat, ergaben sich jedoch folgende Verbesserungen:
Die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung können jetzt komplett von der Steuer abgesetzt werden, zählen also nicht mehr zu den begrenzten Vorsorgeaufwendungen. In der PKV ist der Abzug jedoch begrenzt auf die Höhe des Beitragsanteils, der den Leistungen der GKV entspricht.
Die Höchstbeträge für die begrenzten Vorsorgeaufwendungen wurden außerdem angehoben auf:
Für ledige:
- 1.900 Euro bei Arbeitnehmern
- 2.800 Euro bei Selbständigen
Für verheiratete:
- 3.800 Euro bei Arbeitnehmern
- 5.600 Euro bei Selbständigen
Der Höchstbetrag zur Altersvorsorge dagegen wurde erhöht auf 20.000 Euro.
Er beginnt jedoch erst einmal niedriger und wird bis zum Jahr 2025 wie folgt gestaffelt:
Im Jahr 2005 konnten vorerst nur 12.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Seitdem wird die Abzugsfähigkeit pro Jahr um 2% angehoben bis zum Jahr 2025. Danach steigt der Beitrag nur noch um 1% pro Jahr - bis er im Jahr 2040 endlich die 100%-Grenze erreichen wird.
Derzeit (Stand 2010) können maximal 13.249 Euro steuerlich geltend gemacht werden für die Altersvorsorge.
Die Steuervorteile sind demnach zwar um einiges höher als bei der alten Regelung, doch dafür sind sie auch an strengere Bedingungen geknüpft:
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- | die Auszahlung der späteren Leistungen muss generell in Form einer Rente erfolgen |
| - | der Rentenbeginn darf frühestens nach der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen |
| - | keine Vererbung oder Übertragung auf andere Personen möglich |
| - | keine Beleihung oder Verfändung des Vertrages erlaubt |
| - | keine Veräußerung möglich |
Zu beachten ist:
Dem neuen Freibetrag werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse entgegen gerechnet. Das heißt, wenn Sie z.B. 9.000 Euro jährlich an die gesetzliche Rentenversicherung abführen müssen, können für private Rentenversicherungen nur maximal 4.229 Euro pro Jahr steuerlich abgezogen werden (Stand 2010).
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